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Pflegestufe und Pflegegeld

Pflegegeld vom Staat ab 01.01.2017:

Zuschüsse für häusliche Pflegehilfe - wenn ein Pflegebedürftiger in seinem eigenem Haushalt gepflegt wird und seine Pflege selbst organisieren will, durch Angehörige oder andere Personen:

Pflegegeld vom Staat ab 2015:

Pflegegrad 1 = 125,- €
Pflegegrad 2 = 316,- €
Pflegegrad 3 = 545,- €
Pflegegrad 4 = 728,- €
Pflegegrad 5 = 901,- €


Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds - Umbau: Je Maßnahme bis zu 2.557,-€.

Pflegestufe wird bei MDK ( Medizinischen Dienst der Krankenkasse) beantragt - Binnen 5 Wochen muss über den Antrag auf Pflegedientsleistungen entschieden werden. Wir das nicht angehalten, sollte man sich an die Krankenkasse wenden! Bei s.g. " eingeschränkter Alltagskompetenz"z.B. für Kurzzeitspflege 1- 4 Wochen, kann man ein Betreuungsgeld von bis zu 2.400,-€ im Jahr auch ohne Einstufung in eine Pflegestufe gewähren.

Pflegegrad 1-3:

Pflegebedürftige benötigt min. 1x täglich Hilfe für die Verrichtungen des täglichen Lebens ( Waschen, Baden, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Mundgerechte Zubereitung und Aufnahme von der Nahrung, Darm - und Blasenentleerung, Aufstehen und zu Bett gehen, Umlagern im Bett, An- und Auskleiden ) und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Für die Grundpflege muss mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

Pflegegrad 4:

Pflgebedürftige die min. 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten die Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt min. 180 Minuten betragen, hier muss die Grundpflege min. 120 Minuten entfallen.

Pflegegrad 5 = schwerstpflegebedürftig:

Die Zeitaufwand beträgt min. 5 Stunden täglich Rund um die Uhr ,auch Nachts und mehrfach pro Woche die hauswirtschaftliche Versorgung. Für die Grundpflege müssen min. 4 Stunden entfallen.